- 3951 - 1319. September 20. o. O. Vig. b Mathei ap. et ev. Lestko, Herzog und Herr von Ratibor, begnadet seine Stadt Ratibor im Angedenken an seinen Vater (Premislaw) mit den Rechten, dass die Bürger den Richtern für die Erlassung des Eides nicht mehr als 1/2 Groschen hoc est unam quartam (!) geben sollen, ferner dass, wenn ein Bürger jemanden todtgeschlagen oder verwundet hat und vor dem Richter trotz Aufforderung nicht erscheint noch auch Kaution stellt, vielmehr die Flucht ergreift, die Richter von seiner beweglichen und unbeweglichen Habe und von allen seinen Gütern, welche den Geschossen der Stadt Ratibor unterliegen, nicht (sic) Besitz ergreifen dürfen, dass ferner die Hinterlassenschaft desjenigen, der unter dem Recht der Stadt Ratibor lebt und stirbt, nur zu einem Drittel an die Wittwe als Leibgedinge fallen darf, während die anderen zwei Drittel an die Kinder oder die rechtmässigen Erben kommen müssen. Z.: die Ritter Vitoslaus Kastellan von Ratibor, Sandco Unterrichter des herzogl. Hofes, Jakob von Langa und Wenceslaus herzogl. Unterkämmerer, die herzogl. Diener Egydius von Dambensko, Invanius (Immeram), Nikolaus Cencady (? Cyceradi) und Wlosko, die herzogl. Kapläne Peter V(B)enconis, Godin, Gerlach, Peter, der herzogl. Notar Alexander. Nicht einwandfreier Abdruck aus einer Abschrift des ehemaligen Oppeler Oberamtsarchivs bei (Boehme) Diplomatische Beyträge I, 54. Abschrift d. 17. Jahrh. im Bresl. Staatsarch. D 373, 141b; inserirt in der Privilegienbestätigung des K. Max. II. von 1575 im Ratiborer Rathsarchiv. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |